Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt
mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das
gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze
und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen
werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für
Justiz fortlaufend konsolidiert.
Wer amtliche Urkunden eines fremden Staates in Deutschland vorlegen
möchte – oder umgekehrt – sollte vorher wissen, unter welchen
Voraussetzungen diese Dokumente anerkannt werden.
Wenn Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sind
und Arbeitslosengeld II bekommen, werden Ihnen die notwendigen
Fahrtkosten erstattet.
Das gleiche gilt, wenn Sie vom Kostenbeitrag für
den Integrationskurs befreit wurden.
Einen Zuschuss zu den Fahrtkosten können Sie erhalten, wenn Sie zur
Teilnahme verpflichtet wurden, aber kein Arbeitslosengeld II bekommen.
Besonderheiten bei einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG Eine Berechtigung zur Teilnahme an
einem Integrationskurse besteht bei einer Aufenthaltserlaubnis nach §
44 Abs. 1 AufenthG.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 oder 4 AufenthG, können gemäß § 44a Abs. 1
Nr. 2, wenn Leistungen nach dem SBG II (ARGE)
bezogen werden und die Teilnahme am Integrationskurs in einer
Eingliederungsvereinbarung der ARGE vorgesehen ist, zur Teilnahme verpflichtet werden.
Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §
25 Abs.5 AufenthG stellt für viele Migranten eine besondere Problematik
dar, da es für diesen Aufenthaltstitel keine Berechtigung gibt.
Gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG können jedoch Migranten mit dieser
Aufenthaltserlaubnis, im Rahmen verfügbarer Kursplätze, auf Antrag
zur Teilnahme zugelassen werden. Wenn die Aufenthaltserlaubnis weniger als ein
Jahr gültig ist, wird die Ausländerbehörde bezüglich einer
Aufenthaltsprognose angefragt. Fällt diese positiv aus und der Aulenthalt wird nach Ablauf verlängert, so ist eine
Zulassung ohne Kostenbefreiung wahrscheinlich. Eine
Kostenbefreiung muß mit einem Bescheid des Sozialamtes im Rahmen der Härtefallreglung beantragt werden. Um
Rückfragen durch das BAMF wegen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
vorzubeugen, sollte bei der Antragstellung erklärt werden, dass es
sich um kein laufendes Asylverfahren handelt.