Integrationskurse Besonderheiten bei einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG Eine Berechtigung zur Teilnahme an
einem Integrationskurse besteht bei einer Aufenthaltserlaubnis nach §
44 Abs. 1 AufenthG.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 oder 4 AufenthG, können gemäß § 44a Abs. 1
Nr. 2, wenn Leistungen nach dem SBG II (ARGE)
bezogen werden und die Teilnahme am Integrationskurs in einer
Eingliederungsvereinbarung der ARGE vorgesehen ist, zur Teilnahme verpflichtet werden.
Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §
25 Abs.5 AufenthG stellt für viele Migranten eine besondere Problematik
dar, da es für diesen Aufenthaltstitel keine Berechtigung gibt.
Gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG können jedoch Migranten mit dieser
Aufenthaltserlaubnis, im Rahmen verfügbarer Kursplätze, auf Antrag
zur Teilnahme zugelassen werden. Wenn die Aufenthaltserlaubnis weniger als ein
Jahr gültig ist, wird die Ausländerbehörde bezüglich einer
Aufenthaltsprognose angefragt. Fällt diese positiv aus und der Aulenthalt wird nach Ablauf verlängert, so ist eine
Zulassung ohne Kostenbefreiung wahrscheinlich. Eine
Kostenbefreiung muß mit einem Bescheid des Sozialamtes im Rahmen der Härtefallreglung beantragt werden. Um
Rückfragen durch das BAMF wegen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
vorzubeugen, sollte bei der Antragstellung erklärt werden, dass es
sich um kein laufendes Asylverfahren handelt.