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Aktualisiert: Montag, 15. Juni 2009

Mit Informationen und Gesetzen. Reinklicken lohnt sich.

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Integrationskurse
Besonderheiten bei einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG

Eine Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurse besteht bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 AufenthG. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 4 AufenthG, können gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 2, wenn Leistungen nach dem SBG II (ARGE) bezogen werden und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung der ARGE vorgesehen ist, zur Teilnahme verpflichtet werden. Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.5 AufenthG stellt für viele Migranten eine besondere Problematik dar, da es für diesen Aufenthaltstitel keine Berechtigung gibt. Gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG können jedoch Migranten mit dieser Aufenthaltserlaubnis, im Rahmen verfügbarer Kursplätze, auf Antrag zur Teilnahme zugelassen werden. Wenn die Aufenthaltserlaubnis weniger als ein Jahr gültig ist, wird die Ausländerbehörde bezüglich einer Aufenthaltsprognose angefragt. Fällt diese positiv aus und der Aulenthalt wird nach Ablauf verlängert, so ist eine Zulassung ohne Kostenbefreiung wahrscheinlich. Eine Kostenbefreiung muß mit einem Bescheid des Sozialamtes im Rahmen der Härtefallreglung beantragt werden. Um Rückfragen durch das BAMF wegen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorzubeugen, sollte bei der Antragstellung erklärt werden, dass es sich um kein laufendes Asylverfahren handelt.

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